Heute soll es mal wieder um das Thema Selbstständigkeit gehen. Da ich mittlerweile regelmäßig Emails von meinen LeserInnen dazu bekomme, möchte ich gern die wichtigsten Fragen beantworten.
Ab wann giltst du eigentlich als UnternehmerIn? Betreibst du eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? Fällst du unter die Kleinunternehmerregelung?
Ab wann giltst du als UnternehmerIn?
Auch als so genannte Privatverkäuferin kannst du im kleinen Rahmen Waren im Internet verkaufen, z.b. über eBay oder DaWanda, Etsy & Co. Ab wann das Ganze gewerblich wird ist klar geregelt: Du bist Unternehmerin, sobald du etwas gezielt zum Zweck des Verkaufs herstellst oder einkaufst. Das beginnt schon ab einem Exemplar und ist unabhängig vom Umsatz. Es gilt sogar, wenn du gar keinen Umsatz mit deinen Produkten machst. Auch bei Verkaufsplattformen wie eBay bist du nur so lange Privatverkäuferin, wie du einzelne gebrauchte Gegenstände aus dem privaten Haushalt in „haushaltsüblichen Mengen“ verkaufst. Höhere Stückzahlen bzw. Neuware in größeren Mengen gelten als gewerbliche Tätigkeit.
Als UnternehmerIn – also freiberuflich oder gewerblich Tätige – unterliegst du in der Regel der Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer, sowie gegebenenfalls weiteren Steuern. Außerdem musst du verschiedene Regelungen des Verbraucherschutzes beachten, wie z.B. Gewährleistung, Produkthaftung und Widerrufsrecht.
Gewerbeanmeldung
Für einige Branchen sind bestimmte Zulassungen und Genehmigungen, Eintragungen oder der Nachweis bestimmter Qualifikationen notwendig. Dafür müssen bestimmte Behörden wie z.B. das Bau- oder Gesundheitsamt, das Gewerbeamt, die Handwerkskammer oder das Handelsregister kontaktiert werden. Außerdem musst du dich schlau machen, ob für die Anmeldung deines Unternehmens eine Sachkundeprüfung oder Unterrichtung durch die IHK erforderlich ist. Um alle erforderlichen Formalitäten im Blick zu behalten solltest du dir hierfür einen Berater an Bord holen. In jedem Bundesland gibt es Ansprechpartner für Existenzgründer.
Für die Anmeldung deines Gewerbes, wendest du dich an das bei dir zuständige Ordnungs- oder Gewerbeamt und füllst dort den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” aus. Schaue am Besten vorher im Internet nach, welches Amt für deinen Bezirk zuständig ist. Die Anmeldegebühr ist regional unterschiedlich und beträgt zumeist 15 – 30 Euro. Wenn deine Anmeldung erfolgt ist, teilt das Gewerbeamt dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft die Anmeldung des Gewerbes mit. Die Krankenkasse musst du selbst informieren. Was du als Tätigkeit für dein Gewerbe einträgst, hängt dabei von deiner genauen täglichen Beschäftigung ab.
Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Freiberufler (auch Freelancer genannt) üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Die genaue Abgrenzung zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbetreibenden wird in §18 Einkommenssteuergesetz (EStG) mithilfe eines Katalogs geregelt.
Die so genannten „freien Katalogberufe“ sind:
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplompsychologen,
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (und Buchrevisoren),
- Naturwissenschaftliche / technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
- Informationsvermittelnde Berufe / Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (und ähnliche Berufe), Wissenschaftler
- Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher
Die Freiberuflichkeit bietet einige steuerliche Vorteile gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit. Prüfe also im Vorfeld genau, in welchen Bereich sich deine Tätigkeit einordnen lässt. Das kann dir gerade zu Anfang viel Geld und Zeit ersparen.
- Es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich
- Du musst nur zuständiges Finanzamt informieren
- Es besteht keine Pflicht, der IHK beizutreten
- Du musst keine Gewerbesteuer zahlen
- Es ist keine doppelte Buchführung notwendig. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht aus
Gewerbetreibende sind demnach alle Selbstständigen, die keinen dieser Katalogberufe (oder ähnliche Berufe) ausüben. Da es jedoch immer neue Berufsbilder gibt die in der oben genannten Liste nicht auftauchen, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht ob eine Tätigkeit noch unter die Freiberuflichkeit fällt oder nicht. Dies sind die so genannten „ähnlichen Tätigkeiten“ zu den reinen Katalogberufen.
Typische Gewerbebetriebe sind Industrie, Handwerk und Handel sowie „einfache Dienstleistungen“ folgender Wirtschaftszweige:
- industrielle Fertigung
- Handwerk und handwerksnahe Berufe mit Ausnahme künstlerischer Tätigkeiten
- Groß- und Einzelhandel (im weitesten Sinne der Verkauf von Produkten)
- Gastronomie und Hotellerie
- “einfache” Dienstleistungen (zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Reparaturen)
- Vertreter, Vermittler und Agenturen
- Geld- und Vermögensberater
Kleinunternehmerregelung
Zu Beginn reicht es eventuell aus, wenn du dich als Kleinunternehmer/-in registrieren lässt. Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Betriebseröffnungsjahr insgesamt 17.500 Euro nicht übersteigen. Im laufenden Kalenderjahr dürfen die Einnahmen nicht höher als 50.000 Euro betragen. Wenn du deine Firma als Nebengewerbe betreibst, reicht in der Regel die Kleinunternehmerregelung aus. Wenn du unsicher bist, ob du dich als Kleinunternehmer anmelden sollst oder nicht, frag am besten direkt beim Steuerberater oder dem Finanzamt nach und schildere deinen individuellen Fall. Als Kleinunternehmer/-in darfst du keine Umsatzsteuer erheben und ausweisen, d.h. der Betrag auf deinen Rechnungen ist immer brutto = netto. Im Gegenzug kannst du bei der Steuererklärung auch keine Umsatzsteuer geltend machen.
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